Kampf um Auskunftsanspruch in einem Impfschadensfall verloren
Das Oberlandesgericht München verkündet am 27.01.2022: Die Klage wird zurückgewiesen.
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Einer Klägerin, mit einem behördlich anerkannten Impfschaden schwersten Grades, stehen keine Auskunftsansprüche oder Gefährdungshaftungsansprüche gegenüber dem Pharmazeutischen Unternehmer in Bezug auf ihre, im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung entstandene Erkrankung zu.
Ohne Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten oder Anhörung von pharmakologischen Experten versagten die RichterInnen der ersten und zweiten Instanz alle arzneimittelrechtlichen Ansprüche der Geschädigten auf Auskunft nach § 84 a AMG und Gefährdungshaftung gem. § 84 AMG.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht München nicht zugelassen. Es handelt sich für das Oberlandesgericht München nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.01.2022, Az. 1 U 3957/21.
Grundsätzlich gilt nach bisheriger Rechtsprechung:
Für einen Auskunftsanspruch müssen Tatsachen vorgelegt werden, die die Annahme einer Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel zur Überzeugung des Gerichts im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils plausibel machen. Welcher Grad an Wahrscheinlichkeit bestehen muss, wird durch das Gesetz nicht ausdrücklich vorgegeben.
Die von unserer Klägerseite in diesem Rechtsstreit zum Nachweis des Zusammenhanges des Impfstoffes mit ihrer Erkrankung vorgelegten außergerichtlichen immunologischen und neurologischen Sachverständigengutachten, pharmakologischen Privatgutachten, wissenschaftlichen Fachartikel, Einzelfallbeschreibungen und Veröffentlichungen von Datenbanken überzeugten die RichterInnen nicht.
Der Senat des Oberlandesgerichts München orientierte sich, wie die Vorinstanz, an den Risiko-Nutzen-Analysen des Pharmazeutischen Unternehmers und erkannte dabei zwar an, dass anhand der Studien eine Mitursächlichkeit durch die Impfung nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Den Ausschlag für die Ablehnung jeglicher Ansprüche gab aber dann das Alter der zum Zeitpunkt der Impfung damals 13-jährigen Klägerin, die entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission für alle Jungen und Mädchen im Alter zwischen 9 bis 14 Jahren gegen eine Infektion des Humanen Papillomvirus geimpft wurde. Der Senat berücksichtigte zu Lasten der geschädigten Klägerin in seinem Wahrscheinlichkeitsurteil, dass in dieser Altersgruppe auch aus bislang unerforschten Gründen- also „idiopathisch“- die Transverse Myelitis auftrete.
Die Ablehnung des Gefährdungshaftungsanspruch begründete der Senat des OLG München unter Verweis auf ein ebenfalls zurückweisendes Urteil des OLG Karlsruhe im Falle einer Geschädigten im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach der Einnahme der Antibabypille „Yasminelle“:
„Die Grundsätze des Anscheinbeweises greifen im Bereich der Haftung nach dem AMG daher grundsätzlich nicht, wenn der konkrete Schaden auch idiopathisch auftritt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.06.2021- 4 U 19/19.)“
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist von Klägerseite aus im Februar 2022 beim Bundesgerichtshof eingelegt worden.
Falls das Urteil rechtskräftig wird, bedeutet es:
Im Falle des Auftretens
in Bezug auf die Ursachen medizinisch nicht ausreichend erforschter oder seltener Er- krankungen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung stehen Geschädigten grundsätzlich keine Auskunfts- und Gefährdungshaftungsansprüche gegenüber dem Impfstoffmittelhersteller zu.
Eine wissenschaftlich unzureichende Datenlage wird damit ohne Auskünfte zu den Wirkmechanismen des Impfstoffes und seiner unerwünschten Nebenwirkungen für unabhängige Wissenschaftler unzugänglich bleiben.
Für Pharmazeutische Unternehmen besteht nach der Rechtsprechung keine rechtliche Verpflichtung, nach den Ursachen nicht auszuschließender unerwünschter Arzneimittelwirkungen ihres Impfstoffes zu forschen.
Bei Bestandskraft dieses Urteil des Oberlandesgerichts München hat nicht nur meine Mandantin verloren – wir haben alle verloren, egal ob Impfbefürworter oder Impf- gegner, denn Impfgeschädigte können wir alle sein.
ZUR VERTIEFUNG
- ARD-Beitrag der Sendung REPORT Mainz im Jahr 2018 zur HPV-Impfung
- Dr. Larry Palevsky, Kinderarzt aus New York, Anhörung des Gesundheitsausschusses in den USA am 19.02.2020
- Artikel der Arzneimittelkommission, 2009, Demyelinisierende Erkrankungen des ZNS nach lmpfung mit Gardasil
- Internetbeitrag zum Thema: Eltern und Ärzte dürfen Daten zu HPV-Impfschäden nicht erfahren