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6. DEZEMBER 2022 / Medizinrecht

UPDATE: Kampf um Auskunftsanspruch in einem Impfschadensfall geht noch weiter!

Richter weisen Auskunftsverlangen der Arzneimittel­geschädigten gegenüber Pharmaunternehmen zurück – die Begründung: Die Ursache ihrer nach der Impfung auftretenden Erkrankung ist nicht erforscht.

Paula zeigt Rückgrat gegenüber dem Pharmaunternehmen Merck Sharp & Dohme GmbH, einem der weltweit größten Arzneimittelproduzenten. Ihre Klagen auf Auskunft- und Gefährdungshaftung gegenüber dem Impfstoffmittelhersteller hat sie verloren, aber nicht ihre Würde. Seit die Klägerin Paula im Jahr 2014 eine Impfung mit dem Wirkstoff Gardasil erhalten hat, ist sie nach entzündlichen Prozessen des Rückenmarks von der Brust abwärts gelähmt und leidet dauerhaft unter sehr starken neuropathischen Schmerzen. Meine Mandantin kämpft weiter um den Zugang zu den nicht veröffentlichten Studien unerwünschter Arzneimittelwirkungen des Impfstoffes Gardasil, auch für die Ursachenforschung ihrer Erkrankung, zum Schutz der Kinder und damit andere Menschen mit einer anerkannten Impfschädigung künftig eine faire Chance auf Schmerzensgeldzahlungen vonseiten des Arzneimittelherstellers erhalten.

Die Urteile des Landgerichts München vom 01.06.2021 – Az. 23 O 8911/18 – und des Oberlandesgerichts München vom 27.01.2022 – Az. 1 U 3957/21 weisen jeden Auskunfts- und Gefährdungshaftungsanspruch meiner Mandantin Paula Victoria Aldea zugunsten des in München ansässigen Pharmaunternehmen  MSD Sharp & Dohme zurück. In beiden Gerichtsverfahren wurde kein Sachverständiger hinzugezogen. Die zweite Berufungsinstanz hatte nicht einmal eine öffentliche, mündliche Verhandlung.

Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde von Paula gegen das Urteil des Oberlandesgericht München pauschal mit Beschluss vom 14.11.2022 ohne jede inhaltliche Würdigung nur mit dem Satz ab, der Rechtsstreit habe keine grundsätzliche Bedeutung (BGH Beschluss vom 14.11.2022, Az. VI ZR 59/22).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 20. Februar 2023 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Familie Aldea hat Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Diese Beschwerde ist weiterhin rechtshängig und noch nicht beschieden.

Das nunmehr rechtskräftige Urteil des OLG München vom 27.01.2022 wird in juristische Kommentare, Fachzeitschriften und Rechtsprechungs-Datenbanken eingehen als Maßstab für noch laufende oder künftige Gerichtsverfahren. Anwälte, Rechtsschutzversicherungen und Prozessfinanzierer werden die Einordnung der Erfolgsaussichten künftiger Klagen daran orientieren.

In aller Stille fernab der Öffentlichkeit, der medizinischen Wissenschaft und Forschung haben RichterInnen in München die Tür zu dem Pharmazeutischen Unternehmen verschlossen, die der Gesetzgeber des Arzneimittelgesetzes (AMG) für Geschädigte eingebaut hatte,

mit unabsehbaren Folgen für:

  • die Klägerin Paula Victoria Aldea,
  • alle Mädchen und Jungen ab einem Alter von 9 Jahren, für die die Ständige Impfkommission eine Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs empfiehlt,
  • alle Menschen mit idiopathischen Erkrankungen,
  • die Kostenträger im Gesundheitswesen und andere Sozialversicherungsträger,
  • die unabhängige Forschung und wissenschaftlichen Institute.

Denn Paula wurde von dem Senat in München kein Auskunftsanspruch nach § 84 a AMG  in Bezug auf die Wirkungsweise, Verdachtsfälle, Nebenwirkungen und Studien zu den unerwünschten Arzneimittelwirkungen des Impfstoffes gegenüber dem Pharmaunternehmen zuerkannt, weil sie seit der HPV-Impfung unter einer unerforschten Krankheit leidet, einer sog. idiopathischen Erkrankung.

Mit anderen Worten:

Wer eine Erkrankung unklarer Ursache im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung oder einer anderen Arzneimittelgabe entwickelt, hat nach dieser OLG-Rechtsprechung jedenfalls keinen Anspruch auf Auskunft- und Gefährdungshaftung nach §§ 84 a, 84 AMG gegenüber dem Arzneimittelhersteller.

Es folgen Zitate aus der abweisenden Entscheidung des OLG München v. 27.01.2022:

„Die Grundsätze des Anscheinsbeweises greifen im Bereich der Haftung nach dem AMG daher grundsätzlich dann nicht, wenn der konkrete Schaden auch idiopatisch auftritt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.06.2021 – 4 U 19/19; s.a. BeckOGK/Franzki, 15.04.2021, AMG § 84 Rz. 115)“

„Zwar besteht hier ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung der Klägerin mit dem Impfstoff Gardasil® und ihrer Erkrankung an Transverser Myelitis, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Weitere für eine Verursachung der Erkrankung durch die Impfung mit Gardasil® sprechende Tatsachen hat die Klägerin jedoch nicht beweisen können. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass Erkrankungen mit Transverser Myelitis bei Patienten im Alter, das die Klägerin im Erkrankungszeitpunkt hatte, unstreitig auch ohne Zusammenhang mit einer Impfung, also idiopathisch auftreten können.“

„Ein Kausalzusammenhang zur Erkrankung der Klägerin lässt sich auch nicht auf den Umstand stützen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten Rückstellmuster der an die Klägerin verabreichten Charge vernichtet hat.“

„Wie die Klägerin selbst vorträgt, hatte die Arzneimittelkommission 2009 wegen der unzureichenden Datenlage veranlasst, alle beobachteten Nebenwirkungen und Verdachtsfälle die mit entzündlichen Reaktionen des Zentralnervensystems wie Demyelinisierungen und anoxalen Schäden mitzuteilen. (…) die Arzneimittelkommission verweist hier ausdrücklich auf eine unzureichende Datenlage. Obwohl der Aufruf mittlerweile fast dreizehn Jahre zurückliegt, liegt eine wissenschaftliche Bestätigung des damals in den Raum gestellten Zusammenhangs nicht vor, jedenfalls wurde sie dem Senat von keiner der Parteien vorgelegt.“

„Zudem hat die Beklagte vorgetragen, dass Gardasil® keine Adjuvantien in Nanopartikelgröße enthält, sondern dass sich deren Partikelgröße im Bereich von Mikrometern bewegt (Berufungserwiderung, S. 11). Die Klägerin hat dies zwar bestritten, jedoch keine Nachweise für ihre gegenteilige Behauptung vorgelegt.“

Nach der Impfung mit Gardasil ist das Rückenmark meiner Mandantin im Alter von 13 Jahren zerstört worden, aber Paula zeigt Rückgrat und steht auf:

Sie fordert weiterhin Auskunft über die unerwünschten Arzneimittelwirkungen des Impfstoffes Gardasil von dem Pharmaunternehmen MSD- Sharp & Dohme, damit die Forschung auch zum Schutz der Kinder verbessert wird und Arzneimittelgeschädigte eine Chance haben.


Liebe Paula,

Du kämpfst weiter und gehst vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Ich stehe hinter dir. Ich werde jetzt für Dich laut und mit jeder Stimme werden wir lauter.

Dieser Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung – das bestimmen wir alle als Gesellschaft :

Menschen mit Erkrankungen unerforschter Ursache, Eltern, Kinder, Wissenschaftler, Ärzte, Immunologen, Kinderkliniken, Neurologen, Krankenkassen, Fachanwälte für Medizinrecht, Wissenschaftsjournalisten, Forscher der Universitäten und unabhängigen Institute.

Paula Victoria Aldea

Zur Vertiefung

Impfen – die ganze Wahrheit, Arte-Beitrag vom 04.11.2022, zur HPV-Impfung ab Minute 47


Beitrag zur HPV-Impfung aus Report Mainz


Die Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe „MSD Deutschland“, welche rund 2.200 Mitarbeiter beschäftigt und 2019 einen Umsatz von EUR 1,9 Mrd. erzielte (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Merck_%26_Co., sub „MSD in Deutschland“). Die Unternehmensgruppe MSD Deutschland wiederum gehört zum Konzern des US-amerikanischen Pharmaunternehmens Merck & Co., Inc. mit Sitz in Rahway/New Jersey. Dieser Konzern beschäftigt weltweit ca. 71.000 Mitarbeiter und ist mit einem globalen Jahresumsatz von USD 48 Mrd. einer der größten Arzneimittelhersteller der Welt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Merck_%26_Co., sub „Merck & Co.“).

RECHTSANWÄLTIN
Nina Koberstein

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