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Rechtsanwältin
auf Patientenseite

Seit dem Beginn ihrer ununterbrochenen Tätigkeit in der Kanzlei Dr. Saalfrank im Jahr 2009 führte die Rechtsanwältin und Fachanwältin Nina Koberstein mittlerweile hunderte zivilrechtlicher Rechtsstreitigkeiten und außergerichtlicher Verhandlungen für geschädigte PatientInnen auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts.

Aufgrund ihres Werdeganges ist die gelernte Pflegefachkraft insbesondere mit den Behandlungsverläufen der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie der Chirurgie und Onkologie/Inneren Medizin vertraut. Beispielhaft werden unterschiedliche Formen der Behandlungsfehler im Folgenden anhand der beispielhaften Fälle kurz dargelegt:

Ein Diagnoseirrtum liegt vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert (z.B. ein Anästhesist auf einem zum Zwecke der Narkosefähigkeit des Patienten aufgenommenen Röntgenbild der Lunge eine auch für ein ungeübtes Auge ohne weiteres erkennbare, abklärungsbedürftige Verdichtung im Bereich des rechten Lungenflügels nicht erkennt) und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreift.

Nach nächtlichem Auftreten äußerster Schmerzen in der Brustgegend bis in den Kiefer erfolgte die Einweisung einer Patientin in ein Krankenhaus. Die ÄrztInnen und das Pflegepersonal behandelten sie wegen des Verdachts einer Speiseröhrenentzündung ohne eine Herzuntersuchung. Die Behandler teilten der verängstigten Dame mit, sie bräuchte sich keine Sorgen zu machen, weil die Schmerzen von ihrem Magen und der Speisröhre ausgingen. Sie entließen die Mandantin mit einem Medikament gegen Sodbrennen. Am Tag darauf erkannten Kardiologen nach einer lebensrettenden Notfallweisung in ein Herzzentrum einen Herzinfarkt. Die Angelegenheit hat Frau Rechtsanwältin Koberstein wegen eines Diagnoseirrtums gegenüber dem Erstaufnahme-Krankenhaus für die Patientin außergerichtlich reguliert, weil sie anhand der Krankenakte die seitens der Krankenhausärzte verkannte Symptomatik herausarbeitete.

Ein Befunderhebungsfehler und damit ein Therapiefehler liegt vor, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird,vgl. BGH, NJW 2008, 1381 Rdnr. 7 mwN. Ein Arzt ist nämlich verpflichtet, ausgehend von den geschilderten Beschwerden, die medizinisch gebotenen Befunde zu erheben, vgl. BGH NJW 2003, 2827f; BGH NJW 1999, 860, 861.

Ein Patient erlitt im Krankenhaus infolge einer Oberschenkelhals-Operation eine schwere folgenreiche Krankenhaus-Infektion wegen multiresistenter Keime mit zahlreichen Folgeoperationen. In der Regel sind Infektionen nach einem Eingriff eine schicksalhafte Folge. Die gelernte Krankenschwester und Fachanwältin erkannte bei der Prüfung der Behandlungsunterlagen einen Vermerk der Ärzte bereits eine Woche nach der ersten Operation wegen eines deutlichen Blutergusses der Wunde bei steigenden Entzündungswerten, der lediglich vom Personal gekühlt wurde. Die Sachverständigen und RichterInnen folgten nach einer Begutachtung ihrem Vortrag eines Befunderhebungsfehlers und stellten fest, dass eine unterbliebene, gebotene Wundkontrolle mittels eines Ultraschallgerätes schon vorzeitig zu weiteren ärztlichen Maßnahmen geführt und damit das Ausmaß des schweren infektiösen Verlaufes verhindert hätte. Der Fall wurde durch einen Prozessvergleich in erster Instanz zu einem finanziellen Ausgleich geführt.

Die minimalinvasive, endoskopische Bauchoperation eines Kindes führte zu einer intraoperativen Harnblasenverletzung mit sich anschließender Entzündung des Bauchgewebes. Grundsätzlich wird vor jeder Operation die Einwilligung eingeholt, die nicht auszuschließende Verletzungen angrenzender Organe in der Regel umfasst. Die von der Fachanwältin Frau Koberstein eingereichte Klage gründete daher zusätzlich auf der fehlerhaften Platzierung der Instrumente für den Zugang in den Bauchraum. Die Ansprüche des Kindes regulierten die Beteiligten in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht im Wege eines Prozessvergleiches.

Bei einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Selbstbestimmungsaufklärung handelt es sich um einen selbständigen Anspruch, vgl. OLG Hamm, MedR 2010, 563, 566. Insbesondere auf dem Gebiet kosmetischer Operation gelten nach der Rechtsprechung für Schönheitsoperationen besonders strenge Aufklärungspflichten und ein objektiver Verschuldensmaßstab bei der Bestimmung des Facharztstandards (Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie).

Die über Jahre hinweg auf dem Gebiet der Gynäkologie tätige Stationsschwester reguliert seit über 10 Jahren als Fachanwältin für Medizinrecht Schadensfälle auf dem Gebiet der fehlerhaften Brustvergrößerungen und Brustkorrekturen. Mittlerweile sind auch Auseinandersetzungen um den Verlauf und die Ergebnisse anderer Schönheitsoperationen Teil ihrer Tätigkeit geworden.

Rechtliche Auseinandersetzungen um fehlerhafte Geburtsverläufe sind besonders komplex und tragisch. In einem Fall einer, unter der Geburt verblutenden Mutter erkannte die in den 90 er Jahren auch in der Geburtshilfe tätige Krankenschwester Frau Rechtsanwältin Koberstein bei der Prüfung der Behandlungsunterlagen eine fehlende Absetzung eines blutverdünnenden Medikamentes vor der Entbindung und konnte auf dieser Grundlage über ein bestätigendes Sachverständigengutachten einen außergerichtlichen Ausgleich für die Hinterbliebenen herbeiführen.

Eine an ihrem Knie operierte Patientin stürzte im Krankenhaus im Beisein der Pflegekraft auf das frisch operierte Gelenk. Ohne Beisein weiterer Zeugen sind Vier-Augen-Situationen in Bezug auf die Beweisführung mit besonderer Sorgfalt vorzutragen. Aufgrund ihrer eigenen pflegerischen Erfahrung erkannte die seit Jahren tätige Rechtsanwältin bei der Prüfung der Behandlungsunterlagen eine fehlende Blutdruckkontrolle seitens der Pflegekraft bevor sie mit der frisch operierten Patientin einen Toilettengang umsetzte. In dem Gerichtsverfahren bestätigte die Pflege-Sachverständige eine fehlerhafte, unzureichende Mobilisation der Patientin, die diesen Sturz der geschwächten Patientin verhindert hätte. Die Angelegenheit konnte erstinstanzlich zur Befriedung des Rechtsstreits reguliert werden.

Pflegefehler erkennt Frau Rechtsanwältin Koberstein als examinierte Krankenschwester ebenso zielgerichtet wie beispielhaft dargelegte Befunderhebungs- und Behandlungsfehler. Darüber hinaus hat die Fachanwältin für Medizinrecht in dem vergangenen Jahrzehnt zahlreiche Auseinandersetzungen der Zahnarzthaftung reguliert. Auf dem Gebiet der Impfschadenshaftung nimmt Frau Rechtsanwältin Koberstein aufgrund bereits seit Jahren bestehender Erfahrung auch die Interessen von Impfgeschädigten zur Anerkennung eines Impfschadens nach dem Infektionsschutzgesetz wahr –von der außergerichtlichen Vertretung im Rahmen behördlicher Verfahren bis hin zu Rechtsstreitigkeiten der Auskunfts- und Gefährdungshaftung gegenüber Pharmaherstellern.