Auskunftsanspruch in einem Impfschadensfall gegen Pharmaunternehmen durchgesetzt
Das Landgericht Zwickau hat in einem von der Kanzlei Koberstein vertretenen Impfschadensfall gegenüber dem beklagten Pharmakonzern am 21.03.2025 ein Teilurteil verkündet – Az. 1 O 390/21-. Die Beklagte wurde verurteilt, meinem Mandanten Auskunft zu erteilen, soweit dies die Entwicklung einer Immunthrombozytopenie betrifft, über sämtliche ihr bekannte Wirkungen, unerwünschte Wirkungen einschließlich Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und diesbezügliche Verdachtsfälle seit der Erstzulassung bis heute, hinsichtlich des von ihr in Deutschland vertriebenen Impfstoffes gegen Meningokokken, sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Medikamentes von Bedeutung sein können.
Die Kammer führte in den Entscheidungsgründen an, dass der Auskunftsanspruch nach § 84 a AMG die Voraussetzungen für eine Begutachtung durch eine Verbreiterung der Informationsbasis schaffen soll. Dadurch wird der Kläger in die Lage versetzt, durch die Auskunft die für eine etwaige Schadensersatzklage erforderlichen Informationen zu erlangen und auszuwerten. Im Anschluss an die Auskunfterteilung zu den auch unerwünschten Wirkungsweisen des Impfstoffes wird sodann ein Sachverständigengutachten eingeholt, auf dessen Grundlage ein Endurteil ergehen wird.
Die Beklagte hat Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden eingelegt. Das Teilurteil des Landgerichts Zwickau vom 21.03.2025 ist noch nicht rechtskräftig.